Rundschreiben August 2021
Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,
bei den nationalen und internationalen Schreckensnachrichten bleibt einem der Humor im Halse stecken. Insofern entfällt dieses Mal der Sinnspruch zu diesem Rundschreiben.
Zu der unter A.1. aufgeführten Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften können wir eigentlich nur sagen: Hände weg von dieser Option. Steuerrechtlich werden diese Personengesellschaften zunächst wie Kapitalgesellschaften behandelt, aber bei Entnahme der Gewinne durch die Gesellschafter dann doch nicht. Und zivilrechtlich handelt es sich nach wie vor um Personengesellschaften. Wenn Sie also überhaupt darüber nachdenken, dann suchen Sie bitte das Gespräch mit uns bevor Sie handeln.
Corona Überbrückungshilfe, Neustarthilfe, Härtefallhilfe (A.2.): Bitte sehen Sie sich genau durch, ob und was für Sie infrage kommt. Zögern Sie nicht, uns anzurufen. Es ist keine Schande, wenn man dabei nicht mehr durchblickt. Wichtig ist, dass die Fristen beachtet werden.
Im betrieblichen Bereich ergibt sich eine Erleichterung durch verlängerte Fristen i. Zshg. mit der sog. 6b-Rücklage und Investitionsabzugsbetrag (A.3). Die verlängerten Fristen ersehen Sie im Einzelnen aus den Hinweisen. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die zum einen die stillen Reserven im Betrieb behalten sollen und zum anderen, Eigenkapital anzusparen, um notwendige Investitionen vorzunehmen.
Wer sich eine kleinere Photovoltaikanlage (B.1.) eingerichtet hat oder sie sich anschaffen will, kann sich etwas Bürokratie ersparen, wenn nur in geringem Umfang Strom in das Netz eingespeist wird. In der Einkommensteuer kann man beantragen, dass dies unberücksichtigt bleibt. Aber ACHTUNG umsatzsteuerlich bleibt alles beim Alten. Unter Umständen kann aber für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG optiert werden. Bitte besprechen Sie mit uns das weitere Vorgehen.
Um die Fahrtkosten für den ÖPNV bei Benutzung eines Homeoffice (B.2.) abziehen zu können, bedarf es einiger Rechenkünste. Der Jahresbetrag für ÖPNV muss höher sein als die Kilometerpauschale für die tatsächlichen Fahrten zur Arbeitsstätte. Ab dem laufenden Jahr gilt der erhöhte Satz von 0,35 € ab dem 21. km. Für die Schlauberger: Kosten für das häusliche Arbeitszimmer und die Pauschale für Homeoffice können nicht nebeneinander angesetzt werden.
Der Ärger über die Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung (B.3.) ist groß. Nur ist der Aufwand für die Berechnung der Doppelbesteuerung aufwendig und wahrscheinlich für das einzelne Jahr relativ gering. Der jetzige Finanzminister hat angekündigt, dass der zukünftige Finanzminister das ändern wird. Warten wir es ab!
Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren systematisch begonnen, Steuervergünstigungen (B.4.) im Bereich Sachbezug für Arbeitnehmer (z.B. Gutscheine für Mittagessen oder für das Tanken) zu streichen. Das wird ab dem nächsten Jahr wieder so sein. Details bitte aus den Hinweisen entnehmen.
Steuerbescheide müssen manchmal irgendwelchen Stellen z.B. Banken vorgelegt werden. Wenn Sie bis zum 15. Oktober Ihre Unterlagen eingereicht haben, garantieren wir Ihnen die Fertigstellung der Steuererklärung bis zum 31.12.2021. Dies als kleinen Anstoß sich zu überwinden und sich an die Arbeit zu machen.
Wir wünschen Ihnen keine vierte Welle aber einen schönen Herbst. Der Rheingau ist im frühen Herbst besonders zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen