Rundschreiben zum Jahreswechsel 2022 / 2023
Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,
die letztjährigen Wünsche für eine friedlichere Welt haben sich nicht erfüllt. Die Hoffnung auf Frieden bleibt. Schauen Sie sich an, was für Wohltaten der Staat für das neue Jahr bereithält (A.1.) u.a.
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Erhöhung Grundfreibetrag
Erhöhung Kindergeld
Erweiterung der Homeoffice Regelung
Sonderabschreibung bei Errichtung (Achtung nicht bei Kauf) neuer Mietwohnungen
Nachschlag Energiepreispauschale für Studenten und Rentner (A.2.).
Für Aufregung sorgt im Moment die geplante Änderung der Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Erbschaft- und Schenkungssteuer (A.6.). Im Endeffekt wird es zu einer Erhöhung in den Gebieten führen, wo das Preisniveau stark gestiegen ist. Im Gespräch ist aber auch eine Anhebung der Freibeträge um 25%. Letztendlich ist die Erhebung der Erbschaftsteuer Ländersache. Es kann also gut sein, dass wir dann einen Flickenteppich an Regelungen bekommen.
Es gilt die Grundregel, dass eine Renovierung, die innerhalb von drei Jahren nach Kauf eines Hauses oder einer Wohnung nicht mehr als 15% betragen darf, weil ansonsten die Kosten nur über die Dauer von 50 Jahren abgeschrieben werden dürfen und nicht sofort abgesetzt werden können. (B.2.). Zusätzlich muss man aber auch beachten, ob der Wohnstandard erhöht wird. Da gilt die Regel, ob drei der vier Bereiche Heizung, Sanitär, Elektro und Fenster durch die Renovierung betroffen sind. Also fragen Sie uns bitte, bevor größere Reparaturen geplant werden.
Bis zum Alter von 25 Jahren gibt es in der Regel einen Anspruch auf Kindergeld (B.3.). Ab dem 25ten Lebensjahr des Kindes darf man die Unterhaltskosten abziehen. In dem Fall bitte die Unterhaltsleistungen als Nachweis immer per Bank überweisen. Weitere Details in den Hinweisen.
Unangenehm kann es werden, wenn plötzlich ein Finanzbeamter vor der Tür (C.1.) steht. Auch wenn man eigentlich gar kein schlechtes Gewissen haben muss, man hat es trotzdem. Aber den Herrn oder die Dame herzlich bitten, sich anzumelden und sich an den Steuerberater wenden. Dann die Tür zuschließen, ohne ihn /sie hereinzulassen. Wir haben es bisher selten erlebt, dass das Finanzamt wegen eines Arbeitszimmers vorbeikommt.
Bisher musste praktisch jeder Auftraggeber für einen selbständigen Künstler oder Designer eine Künstlersozialabgabe (C.2.) zahlen. Jetzt hat aber das Bundessozialgericht entschieden, dass man nicht zahlen muss, wenn man nicht regelmäßig Aufträge vergibt, auch wenn man über die bisherige Bagatellgrenze von 450 € kommt.
Wichtig sind die Verschärfungen im Arbeitsrecht (C.3.). Bitte achten Sie als Geschäftsführer oder Chef darauf, den zahlreichen Verpflichtungen durch das sog. Nachweisgesetz nachzukommen.
Wie immer schließen wir das Büro zwischen den Jahren vom 27.12. bis 30.12.2022.
Ab dem 2. Januar stehen wir Ihnen gerne wieder zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen ruhige Tage und ein friedlicheres neues Jahr.
Mit freundlichen Grüßen