Archiv-Rundschreiben-38

Rundschreiben Oktober 2024

Wer vom Ziel nicht weiß
kann den Weg nicht haben
wird im selben Kreis
all sein Leben traben […]

 

Sehr geehrte, liebe Mandantinnen und Mandanten,

wir schreiten nicht nur auf das Jahresende zu, sondern mit dem Jahreswechsel beginnt auch das letzte Jahr der Legislaturperiode der aktuellen Regierung.

Manchmal beschleicht einen das Gefühl, dass nicht so richtig gewusst wird, wo die Reise hingehen soll. Dies zeigt die aktuellen Diskussionen der Wirtschaftspolitik. Viele Gesetzesvorhaben sind geplant, bedürfen aber noch der Zustimmung des Bundesrates, sind also noch nicht Gesetz.

Wir können gespannt sein, was von den Plänen diesmal übrig bleibt, wir denken an das, was am Ende des letzten Jahres vom Wachstumschancengesetz übrig blieb. Trotz prognostizierter sinkender Steuereinnahmen ist dennoch mit kleineren Entlastungen zur rechnen, wie z.B. der Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes (A). Die Erhöhung der Leistungsgrenzen bei Photovoltaikanlagen ab 2025 wird wohl auch dazu gehören.

Für alle Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen des Pensionsalters weiterarbeiten wollen, gibt es die Möglichkeit dies in begrenztem Umfang zu tun (B.1.). Wenn jedoch GmbH-Anteile aus dem Privatvermögen verbilligt übertragen werden, dann führt dies zur Aufteilung des in einen entgeltlichen Teil und unentgeltlichen Teil, mit Folgen für den Abzug der Veräußerungs-/ Übertragungskosten (B.2.).

Informationen zur Behandlung von nächtlichem Bereitschaftsdienst finden sich unter Punkt (B.3).
Eine erfreuliche Entscheidung für alle in Deutschland arbeitenden Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz ergeben sich aus (B.4.). Hier besteht nun die Möglichkeit der Antragsveranlagung in Deutschland, d.h. freiwillig eine Steuererklärung in Deutschland abzugeben, wenn ggf. mit einer Erstattung zu rechnen ist. Betroffene sollten sich daher bei uns melden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Die neue Rechtsprechung zur Erbschaftsteuer führt dazu, dass nun bei dem Verschenken eines Betriebes, bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens, auch Schulden abgezogen werden können (C.1.). Dies kann positive Auswirkungen auf den Verschonungsabschlag haben, also den Wert des geschenkten Unternehmens mindern.

Wer in einem Drittland gelegene Immobilien vererbt oder geschenkt bekommt, findet unter (C.2.) Hinweise zur Bewertung sowie nochmals den Hinweis zur Möglichkeit der Steuerstundung. Bitte sprechen Sie uns auch hierzu an.

Bei der Neubewertung der Grundsteuer kann nun auch im Bundesmodell ein niedriger Verkehrswert angesetzt werden, sofern entsprechende Nachweise dafür vorliegen (D.1.). Voraussetzung ist, dass der Bescheid noch offen ist. Grundsätzlich haben wir – auch wegen anderer Verfassungsbedenken – gegen alle Grundsteuerbescheide, Einspruch eingelegt. Aufgrund der anderen Berechnungsart in Hessen, haben sich hier die Einwände zerschlagen.

Die eRechnung wird zum 1. Januar 2025 für Unternehmer eingeführt (D.2.). Bitte prüfen Sie, ob Sie bereits ab 2025 verpflichtet sind und ob Ihre Rechnungsschreibungssoftware eRechnungen versenden kann. Gerne können Sie uns hierzu auch ansprechen.

Bitte denken Sie daran, dass die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2023 grundsätzlich am 31. Mai 2025 endet. Für Erklärungen, die bis zum 15. März 2025 eingehen, können wir diese Abgabefrist garantieren, sofern alle Unterlagen vorliegen. Also nutzen Sie trübe Novembertage für die Zusammenstellung der Unterlagen.

Wir wünschen Ihnen eine schöne Restjahreszeit.

Herzliche Grüße

 

*Zitat von Christian Morgenstern, „Wer vom Ziel nicht weiß“